Hausordnung &

Hallen Belegungsplan

Unser aktueller Hallenbelegungsplan

Gültig von Oktober 2024 bis März 2025

 

 

Hallenbelegungsplan von Oktober 2024 bis März 2025

 

gültig ab 01.10.2024

    
      
 

SPORTHALLE

 

GYMNASTIKHALLE

TAG

UHRZEIT

Kurs

 

UHRZEIT

Kurs

Montag

15:15 – 16:45

Eltern-Kind-Turnen

 

 15:15 – 16:45

 Turnen

17:00 – 18:30

Fußball E-Jugend

 

17:00 – 18:30

Fußball F-Jugend

18:30 – 20:00

TGW

 

18:30 – 20:00

Tischtennis

20:00 – 22:00

 

 

19:30 – 20:30

Skigymnastik

Dienstag

 

 

 

09:00 – 10:00

Fit im Alter – Herren

 

 

 

10:00 – 11:00

Fit im Alter – Stuhlgymnastik Herren

 

 

 

15:30 – 16:30

Fit im Alter – Stuhlgymnastik Damen

16:30 – 18:00

Fußball F-Jugend

 

 

 

18:00 – 19:00

Fußball C-Jugend

 

18:00 – 19:00

Karate

19:00 – 20:00

Piloxing/ The Mix

 

19:00 – 20:00

Wellness Workout – fällt derzeit aus

20:00 – 22:00

Badminton

 

20:00 – 22:30

Tischtennis 

Mittwoch

 17:00 – 18:00

 Korbball – Jugend 11

 

 17:00 – 17:55

 Korbball – Jugend 11

17:30 – 18:30

Korbball – Jugend 15

 

 18:00 – 19:00

  Kurs Fit und Gesund

18:30 – 19:30

Korbball – Jugend 19

 

19:15 – 20:15

Präventive Fitness

19:30 – 21:00

Korbball – Damen

 

  

Donnerstag

 16:00 – 17:00

  Dance for KIDS

 

 16:00 – 17:00

  Dance for KIDS

17:00 – 18:00

Fußball G-Jugend

 

  

18:00 – 19:30

Fußball D-Jugend

 

18:00 – 19:00

Karate

19:30 – 21:00

Fußball Herrenbereich

 

19:00 – 20:00

Power Intervall
Damen/Herren

Freitag

 

 

 

 09:00 – 10:00

 Pilates

14:00 – 16:00

TGW

 

 10:00 – 11:00

 Pilates

16:00 – 17:15

Kinderturnen ab 3 Jahren

 

15:00 – 17:00

KGW

17:30 – 18:45

Kinderturnen ab 6 Jahren

 

17:00 – 19:00

TGW

19:00 – 20:00

TGW

 

19:30 – 20:30

Fitness für Herren – fällt derzeit aus

20:00 – 22:00

Tischtennis

 

 

 

Samstag

09:00 – 12:00

KGW/TGW

 

09:00 – 17:00

KGW/TGW

15:00 – 17:00

Basketball Hobbymannschaft

 

14:00 – 16:00

Fußball Jugend

 

17:00 – 20:00

Fußball Talenttraining

 

16:00 – 20:00

Fußball Talenttraining

Sonntag

10:00 – 13:00

Tischtennis

 

 

 

15:00 – 19:00

Badminton

 

 

 

19:00 – 21:00

Fußball AH

 

 

 

für die Turnhalle der Gemeinde Betzigau

Hausordnung

Die Turnhalle mit dem Anbau ist eine öffentliche Einrichtung und dient in erster Linie dem Schulsportunterricht der Grund- und Teilhauptschule Betzigau. Nachrangiger Nutzer ist der TSV Betzigau. Sie wird außerhalb der üblichen Schulzeiten den Sporttreibenden Vereinen (Nutzer) der Gemeinde Betzigau zu Übungs-, Trainings- und Wettkampfveranstaltungen nach Maßgabe eines Belegungsplanes überlassen.

Die Turnhalle mit Anbau ist eine wertvolle und kostenaufwendige Einrichtung der Gemeinde Betzigau. Im Interesse einer langjährigen Bestandserhaltung muss daher diese Hausordnung von allen Benutzern sorgfältig und genau eingehalten werden. Eine Benutzung ist nur mit Zustimmung der Gemeinde und zu den festgelegten Zeiten erlaubt. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt, gefährdet, mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Die Turnhalle und ihre Einrichtung muss schonend behandelt und in Ordnung gehalten werden. Der Sport-, Übungs- und Spielbetrieb muss unter der Aufsicht eines verantwortlichen Lehrers/Übungsleiters stehen. Dieser Aufsichtspflichtige ist neben den einzelnen Benutzern für die Einhaltung dieser Hausordnung verantwortlich. Erst wenn er anwesend ist, darf die eigentliche Turnhalle, sowie die Umkleide- und die Sanitärräume betreten werden. Die Turnhalle darf ab dem Zugang von den Umkleideräumen nur mit sauberen Sportschuhen
betreten werden, die vorher nicht im Freien getragen wurden, sondern im Hallenbereich ausschließlich für die Hallenbenutzung geeignet sind. Sie dürfen nicht aus Material bestehen, das farbige Abreibespuren am Boden hinterlässt. Auch Sportschuhe mit Stollen oder Spikes sind verboten.

Es ist nicht erlaubt, Räume, die für Sport- und Spielbetrieb nicht bestimmt sind oder nicht benötigt werden z.B. den Technikraum zu betreten. Personen, die am Sport- und Spielbetrieb nicht beteiligt sind, dürfen sich in der Turnhalle, außer bei genehmigten Veranstaltungen mit Zuschauern, nicht aufhalten. Zuschauer haben sich in den beiden Turnhallen nur in dem von der Schule bzw. TSV Betzigau bestimmten Randbereichen einschließlich der WC-Anlagen im Erdgeschoss des Eingangsbereiches aufzuhalten. Von den übrigen Räumen müssen sie fernbleiben. Die den Besuchern zur Verfügung stehenden Hallenteile sind mit Schutzmatten auszulegen. Die Turnhalle samt ihren Vor- und Nebenräumen ist sauber zu halten. Kreide, Magnesia u.ä. sind in Behältern aufzubewahren. Wird Magnesia benutzt, ist eine Verschmutzung des Fußbodens möglichst zu vermeiden. Bei ungünstiger Witterung sind die Straßenschuhe zu säubern, ehe der Eingangsbereich der Sporthalle betreten wird. Außergewöhnliche, von den Benutzern verursachte, vermeidbare Verunreinigungen sind von ihnen selbst zu reinigen. Unterbleibt diese Reinigung, nimmt sie die Gemeinde auf Kosten des Benutzers vor. Das Aus- und Ankleiden in der Turnhalle hat in den Umkleideräumen zu geschehen. Die WC-, Wasch- und Duschräume können benutzt werden. Die Räume sind sauber zu hinterlassen.

In der gesamten Turnhalle einschließlich Vor- und Nebenräume darf nicht geraucht werden. Getränke und Speisen dürfen nicht in die Turnhalle mitgenommen werden. In den Nebenräumen (Umkleidekabinen) dürfen Getränke und Speisen mitgenommen werden.

Die Räume sind sauber zu hinterlassen. Der Nutzer kann bei besonderen Sportveranstaltungen den Vorraum des Eingangsbereiches für den Verkauf von Speisen und Getränken nutzen. Hierzu ist die vorherige Genehmigung der Gemeinde Betzigau notwendig.

Die eingebauten und beweglichen Sportgeräte dürfen nur mit Anweisung des Lehrers/Übungsleiters und nur zweckentsprechend benutzt werden. Verstellbare Geräte sind nach der Benutzung in die Grundstellung zu bringen. Sportgeräte sind nach Beendigung des Sport- und Spielbetriebes unaufgefordert an den Aufbewahrungsort zurückzutragen oder, falls Rollvorrichtungen vorhanden sind, zurückzurollen. Schleifen über den Boden ist untersagt.

Die Benutzer müssen sich vorher von der ordnungsgemäßen und gefahrlosen Beschaffenheit der Anlagen und Geräte überzeugen, ehe sie diese gebrauchen, und müssen sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Festgestellte Schäden und Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden und in das Hallenbuch einzutragen. In dem Zustand, in dem Anlagen, Einrichtungen und Geräte übernommen werden, sind sie zu erhalten und wieder zurückzugeben. Die Bedienung der vorhandenen technischen Anlagen (Basketballkörbe, Beleuchtung, Jalousien, Lautsprecher, Ringe) ist nur den Lehrern/innen / Übungsleitern/innen oder von ihnen Beauftragten, erforderlichenfalls erst nach entsprechender Einweisung durch den Hausmeister, gestattet.

Eigene Getränke dürfen von Benutzern nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde in die Turnhalle einschließlich Vor- und Nebenräume, eingebracht werden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise im Einzelfall der Hausmeister für eine Benutzungszeit mündlich erteilen, wenn für die Turnhalle keine Nachteile zu befürchten sind. Sportgeräte und andere Gegenstände dürfen grundsätzlich aus der Turnhalle nicht entfernt werden, auch nicht zur Benützung im Bereich der Freisportanlagen, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

In der Turnhalle ist Fußballspielen nur in hallengemäßer Form unter Beachtung der vom Bayer. Fußballverband dafür herausgegebenen Richtlinien, sowie nur mit für Hallenfußball geeigneten besonderen Bällen erlaubt. Bei Ballübungen und -spielen ist darauf zu achten, dass Wände und Decke der Turnhalle samt Einrichtungen (Deckenstrahler, Uhranlage, Fenster, Vorhänge usw.) nicht verschmutzt und beschädigt werden. Bälle sind auf ihre Sauberkeit hin zu prüfen. Sie dürfen für den Gebrauch in der Halle nicht eingefettet werden. Harzmittel sind beim Ballspiel nicht erlaubt. Die Benutzungszeiten sind einzuhalten. Der Spiel- und Sportbetrieb ist so rechtzeitig zu beenden, dass der Hallenbereich bis zum Ende der gestatteten Benutzungszeit geräumt ist. Der Übungsbetrieb endet um 22.00 Uhr. Die Turnhalle ist bis spätestens 22.30 Uhr zu verlassen.

Der Lehrer/Übungsleiter überzeugt sich nach Schluss der Benutzungszeit von der Ordnung in der Turnhalle und den benutzten Nebenräumen und dass sich dort niemand mehr aufhält. Er verlässt die Turnhalle als Letzter.

Sofern Benutzern Schlüssel für die Turnhalle überlassen werden, gelten hierfür besondere schriftliche Vereinbarungen. Der Schlüsselbesitzer trägt erhöhte Verantwortung und muss alle Maßnahmen treffen, um Gefahren und Schäden für Personen und Sachen abzuwenden. Grundsätzlich ist geplant, eine Schließanlage mit Codierung bzw. Chipkarte einzuführen. Zu gegebener Zeit sind mit allen Beteiligten entsprechende Vereinbarungen zu treffen, welche den Erfordernissen eines solchen Systems Rechnung tragen. Alle Benutzer nutzen die Turnhalle, die Nebenräume, Einrichtungen und Gegenstände grundsätzlich auf eigene Gefahr. Für Unfälle, Versagen von Einrichtungen, Betriebsstörungen und sonstige behindernde und beeinträchtigende Ereignisse wird nicht gehaftet.

Die Gemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Insbesondere wird auch für eingebrachte, abhanden gekommene Gegenstände, wie Garderobe, Taschen usw., nicht gehaftet. Die Benutzer haften für alle vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden, die der Gemeinde oder Dritten aus einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung entstehen. Die Gemeinde wird auch insofern von Ansprüchen Dritter vorleistend und endgültig freigestellt.

Fahrräder und Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Fahrräder dürfen auf keinen Fall in die Turnhalle mitgenommen werden. Sie dürfen auch nicht an den Außenwänden abgestellt werden. Tiere dürfen nicht in die Turnhalle mitgebracht werden.

Fundgegenstände sind dem Hausmeister zu übergeben (z.B. Wertsachen) oder in die „Schlamperkiste“ zu legen (z.B. Kleidungsstücke). Beauftragte der Gemeinde, insbesondere der Hausmeister, dürfen jederzeit die Halle in Erfüllung ihrer Aufgaben, auch während des Spiel- und Sportbetriebes, betreten. Außerdem ist den Anordnungen der Beauftragten der Gemeinde unverzüglich Folge zu leisten.

Bei Verstößen gegen die Hausordnung kann die Benutzungsgenehmigung entzogen bzw. ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot ausgesprochen werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Hausverbot durch einen Beauftragten der Gemeinde, insbesondere vom Hausmeister, mündlich erteilt werden.

Betzigau, den 10.09.2009
Gemeinde Betzigau
Roland Helfrich
1. Bürgermeister

 

Satzung

TSV Betzigau 1947 e.V.

 

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „TSV Betzigau 1947 e.V.“.

(2)       Der Verein hat seinen Sitz in 87488 Betzigau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten unter der Nummer VR 246 eingetragen.

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)       Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

§ 2      Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)       Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3      Vereinstätigkeit

(1)          Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der folgenden Hauptsportarten:

a)    Stockschießen

b)    Fußball und weitere Ballsportarten

c)    Korbball

d)    Gymnastik

e)    Kegeln

f)     Leichtathletik

g)    Tennis

h)    Tischtennis

i)      Turnen

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und kann sich durch Umorganisationen der Abteilungen und die Aufnahme neue Angebote ändern. Eine aktuelle Übersicht ist für die Mitglieder jederzeit einsehbar (z.B. Homepage, Hallenbelegungsplan).

 (2)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3)       Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

§ 4      Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)       Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)       Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3)       Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung, soweit der geschlossene Vertrag nicht auf Wunsch der betroffenen Person beendet wird.

(4)       Die Vorstandschaft als zuständiges Organ ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwands­entschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)       Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Vorstandschaft als zuständiges Organ ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)       Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder, sowie die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(7)       Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)       Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(9)       Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

 

§ 5      Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)       Über den schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3)       Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

(4)       Die Übertragung des Stimmrechtes als Mitglied des Vereins ist nicht möglich. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

(5)       Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.

 

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)       Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3)       Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

a)    wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

b)    wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c)    wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d)    wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

e)    wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4)       Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5)       Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6)       Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

a)    Verweis

b)    Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss per Beschluss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei € 500.

c)    Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört

d)    Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

(7)       Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels einge­schriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8)       Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 7      Beiträge

(1)       Jedes Mitglied hat einen regelmäßigen Geldbeitrag (Jahres- oder Monatsbeitrag) zu leisten.

(2)       Die Beiträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt; die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Beiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)       Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung in Absprache mit dem Vorstand beschlossen werden. Eine Einführung oder Erhöhung der Abteilungsbeiträge bedarf der Zustimmung der Vorstandschaft.

(4)       Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(5)       Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6)       Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die die Vorstandschaft durch Beschluss festsetzt.

(7)       Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

§ 8      Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

·           der Vorstand

·           der Vereinsausschuss

·           die Mitgliederversammlung

 

§ 9      Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus

·           dem/ der 1. Vorsitzenden

·           dem/ der 2. Vorsitzenden

·           dem/ der Schatzmeister/in

·           dem/ der Schriftführer/in

·           ggfls. bis zu weiteren vier Beisitzern.

 (2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n allein oder durch die/den 2. Vorsitzende/n, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)       Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4)       Wiederwahl ist möglich.

(5)       Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(6)       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis kann die Vollmacht des Vorstands durch eine Vereinsordnung beschränkt werden.

(7)       Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(8)       Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt.

(9)       Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(10)     Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

 

§ 10    Vereinsausschuss

(1)       Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

·           den Mitgliedern des Vorstandes

·           den Abteilungsleitungen der jeweils bestehenden Abteilungen.

(2)       Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3)       Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

§ 11    Mitgliederversammlung

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2)       Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versamm­lungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einberufung erfolgt über das Amtsblatt der Gemeinde Betzigau. Soweit ein solches nicht vorhanden ist, erfolgt die Einladung über gängige öffentliche Kanäle, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei um solche handelt, die von den Mitgliedern zur Kenntnis genommen werden können. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Einladung über ein Einladungsschreiben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail, soweit das Vereinsmitglied eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)       Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

 (4)      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5)       Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6)       Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.

Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7)       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b)    Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,

c)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,

d)   Beschlussfassung über das Beitragswesen,

e)    Beschlussfassung über die Rücklagenbildung,

f)     Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes,

g)   weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(8)       Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12    Kassenprüfung

(1)       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindesten zwei bis maximal fünf Prüfer. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2)       Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

(3)       Sonderprüfungen sind möglich.

(4)       Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 13    Abteilungen

(1)       Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)       Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungs­ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

(3)       Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 14    Haftung

(1)       Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2)       Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 15    Datenschutz

Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des TSV Betzigau e.V. Die Datenschutzordnung kann durch den Vereinsausschuss beschlossen werden.

 

§ 16    Auflösung des Vereines

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)       Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Betzigau.

 

§ 17    Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.

 

§ 18    Inkrafttreten

Die in der Mitgliederversammlung am 24.03.2000 beschlossene Satzung, wurde in der Mitgliederversammlung am 28.10.2021 ersetzt und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.