TSV Betzigau

Unsere Sponsoren

Unsere Sponsoren - Gemeinsam stark im Sport

Ein starker Verein braucht starke Partner! Wir danken unseren Sponsoren herzlich für ihre wertvolle Unterstützung. Durch ihr Engagement ermöglichen sie nicht nur den Trainings- und Spielbetrieb, sondern auch zahlreiche Projekte, Veranstaltungen und die Förderung des Nachwuchses. Auf dieser Seite stellen wir unsere Sponsoren vor – Unternehmen und Partner, die unseren Verein mit Herz und Tatkraft begleiten.

Autohandel Koch
Allgäuer Zeitung
Getränke Besler in Betzigau
Allgäuer Brauhaus
Michael Greiner, Haustechnik
BSG Allgäu
Geiger Gruppe
Raiffeisenbank
Gsund und Fit Physiotherapie
In puncto Holz - Schreinerei
UWT GmbH
Murati - Putzarbeiten, Vollwärmeschutz, Altbausanierung, Gerüstbau
Wintec Autoglas
Autohaus Vetter

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SPONSORING

Praeambel

Der Verein TSV Betzigau 1947 e. V. ist ein gemeinnütziger Verein im Bereich des Breitensports und ist in mehrere Abteilungen gegliedert, die teilweise auch Wettkämpfe bestreiten.

Der Sponsor ist im Interesse der Verwirklichung seiner wirtschaftlichen Ziele bereit, den Verein hierbei durch finanzielle Mittel sowie durch Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen zu unterstützen.

Vor diesem Hintergrund haben Sponsor und Verein – nachfolgend „die Vertragsparteien“ genannt – zur Förderung der gegenseitigen Interessen eine Vereinbarung in einem gesonderten Dokument abgeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Sponsoringverträge zwischen dem TSV Betzigau 1947 e.V. und Sponsoren, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

Der konkrete Vertragsgegenstand ergibt sich aus der jeweils zwischen den Parteien unterzeichneten Individualvereinbarung.

 

§ 3 Rechte und Pflichten

1. Der Verein verpflichtet sich, die vereinbarten Werbeleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Der Sponsor verpflichtet sich zur fristgerechten Zahlung der Sponsoringbeträge bzw. Erbringung der Sachleistungen.

2. Der Sponsor ist berechtigt, die finanzielle Förderung des Vereins seinerseits im Rahmen der eigenen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unter Verwendung der Wort- und der Bildmarke zu kommunizieren.

3. Die vom Verein an den Sponsor übertragenen Nutzungsrechte sind einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte, d.h. der Verein kann jederzeit auch anderen die Nutzungsrechte an der Wort- und an der Bildmarke übertragen. Jegliches Nutzungsrecht endet nach Ablauf des Nutzungszeitraums.

4. Der Sponsor darf ohne vorherige Zustimmung des Vereins die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte nicht auf Dritte übertragen oder Unterlizenzen vergeben.

5. Sollte vom Verein eine Teilleistung nicht erbracht werden, so kann der Sponsor Rechte nur hinsichtlich dieser Teilleistung geltend machen, während der Vertrag im Übrigen unberührt bleibt.

§ 4 Loyalität, Unterrichtung

1. Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitigem Respekt, Wohlverhalten und Loyalität. Die Parteien werden sich zu keiner Zeit negativ über die Person, die Produkte oder Dienstleistungen des anderen äußern oder dessen Ruf und Image beeinträchtigen. Diese Verpflichtungen gelten nach Ende des Vertrages fort. 

2. Sowohl der Sponsor als auch der Verein werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten. Maßnahmen mit Öffentlichkeitswirkung, die nicht die vereinbarten Leistungen betreffen, sind nach Möglichkeit zuvor mit der anderen Vertragspartei abzustimmen.

§ 5 Zahlung

1. Die Zahlungen sind jeweils mit Rechnungsstellung fällig und haben zugunsten des Vereins auf das in der Individualvereinbarung angegebene Konto zu erfolgen.

2. Der Sponsor verpflichtet sich, Verein alle zur Erfüllung der Erbringung der Sachleistung notwendigen Gegenstände (z. B. Werbebanner, (digitale) Logos, Torbögen) rechtzeitig zu übergeben und für den Zeitraum der Veranstaltung zu überlassen. Der Verein verpflichtet sich, diese Gegenstände ausschließlich zur Erfüllung der Leistung zu verwenden und sie nach der Veranstaltung an den Sponsor zurückzugeben, oder bei Vorliegen in digitaler Form zu löschen. Der Verein erwirbt über die Verwendung im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hinaus keinerlei Rechte an den Gegenständen, insbesondere den Logos von Sponsor. 

§ 6 Haftung

1. Der Verein schließt gegenüber dem Sponsor jegliche Haftung für einen Schaden aus, der nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vereins oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Sponsors beruht.

2. Der Verein haftet über die Erbringung seiner geschuldeten Leistung hinaus nicht für eine etwaige Nichterreichung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten wirtschaftlichen oder kommunikativen Ziele, es sei denn, der Verein hat deren Realisierung durch schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten bzw. durch grob fahrlässiges Verhalten erschwert oder vereitelt.

3. Sponsor ist sich darüber im Klaren, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Gegenleistungen von Verein durch öffentlich-rechtliche Vorgaben, durch Anordnungen und/oder Auflagen durch Behörden, oder die Regelwerke nationaler wie internationaler Sportverbände eingeschränkt sein oder zum Ausfall der Veranstaltung führen können. Der Verein haftet nicht auf Schadensersatz bei Einschränkungen, die aufgrund solcher Vorgaben entstehen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Der Verein haftet nicht für Verlust oder Schäden jeglicher Art an den zur Verfügung gestellten Werbemitteln und Gegenständen seitens des Sponsors. 

§ 7 Laufzeit und Kündigung

1. Die Laufzeit ergibt sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.

 

2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;

b) die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, Vereins-/Verbandsregeln oder gegen Spiel-/Wettkampfregeln verstößt, welche zur Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind.

c) der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird. 

3. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass eine Änderung der Werbestrategie des Sponsors oder ein Ausfall der Veranstaltung  keinen zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund darstellen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Nutzung von Logos und Marken

Der Sponsor räumt dem Verein für die Dauer des Vertrags ein nicht übertragbares, nicht exklusives Nutzungsrecht zur Verwendung seines Logos im Rahmen der vereinbarten Sponsoringmaßnahmen ein.

 

§ 9 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO.

 

§ 10 Schriftform, Vertragsänderungen

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. An die andere Vertragspartei gerichtete Erklärungen sind schriftlich oder per E-Mail abzugeben. Abweichend davon muss eine Kündigung oder eine Abmahnung wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Verpflichtungen schriftlich erfolgen.

§ 11 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Sollte der Vertragszweck mit einer wirksamen oder durchführbaren Regelung nicht erzielbar sein, so steht jeder Partei ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. In diesem Falle ist keine Vertragspartei zur Rückgewähr der von der anderen Vertragspartei empfangenen Leistung(en) verpflichtet. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Dieser Vertrag unterliegt hinsichtlich seines Zustandekommens und in allen seinen Wirkungen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Vereins.

3. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Kempten.

Stand: 01.07.2025